Kurz vorab: Wer in einer sofortmeldepflichtigen Branche einen Minijobber einstellt, muss die Sofortmeldung vor dem Arbeitsbeginn an die Datenstelle der Rentenversicherung schicken. Seit 30. Dezember 2025 sind Friseure, Kosmetikstudios und plattformbasierte Lieferdienste neu in dieser Pflicht. Wer das verschläft, riskiert Bußgelder von bis zu 25.000 Euro.
Was ist die Sofortmeldung – und warum gibt es sie überhaupt?
Die Sofortmeldung ist eine elektronische Meldung an die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV). Sie muss vor Beschäftigungsbeginn übermittelt werden, spätestens unmittelbar vor Arbeitsbeginn. Der Hintergrund ist banal: In bestimmten Wirtschaftszweigen gibt es seit Jahren ein Schwarzarbeitsproblem. Mit der Sofortmeldung kann der Zoll bei einer Kontrolle direkt am Tablet abrufen, ob die angetroffene Person überhaupt offiziell angestellt ist.
Ohne diese Meldung steht ein Mitarbeiter bei einer Kontrolle quasi unsichtbar im Betrieb. Genau das soll verhindert werden.
Welche Branchen sind 2026 sofortmeldepflichtig?
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG) wurde der Branchenkatalog zum 30. Dezember 2025 angepasst. Aktuell gilt die Sofortmeldepflicht für folgende Wirtschaftsbereiche:
- Baugewerbe
- Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- Personenbeförderungsgewerbe (z. B. Taxi, Bus, Bahn)
- Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe
- Schaustellergewerbe
- Gebäudereinigungsgewerbe
- Unternehmen der Forstwirtschaft (seit 2026 nicht mehr enthalten) – Hinweis siehe unten
- Fleischwirtschaft (ohne das Fleischerhandwerk)
- NEU ab 2026: Friseur- und Kosmetikgewerbe
- NEU ab 2026: Plattformbasierte Lieferdienste
Was hat sich konkret zum Jahreswechsel geändert?
Zwei Branchen fallen raus, zwei kommen rein. Forstwirtschaft und Fleischerhandwerk sind seit 30.12.2025 nicht mehr sofortmeldepflichtig. Dafür müssen Friseur- und Kosmetikbetriebe sowie plattformbasierte Lieferdienste (Stichwort: Lieferando, Wolt, Flink und Co.) ab sofort melden.
Wer einen Salon in Bietigheim-Bissingen, Ludwigsburg oder Stuttgart betreibt und bisher nur die normale Anmeldung bei der Minijob-Zentrale gemacht hat: Genau das reicht jetzt nicht mehr.
Eine Anmeldung reicht nicht – es sind immer zwei
Das ist der Punkt, an dem viele Arbeitgeber stolpern: Die Sofortmeldung ersetzt die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale nicht. Beide Meldungen sind Pflicht. Konkret bedeutet das:
| Meldung | Empfänger | Abgabegrund | Frist |
|---|---|---|---|
| Sofortmeldung | Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) | 20 | spätestens unmittelbar vor Arbeitsbeginn |
| Anmeldung zur Sozialversicherung | Minijob-Zentrale | 10 | bis zur ersten Entgeltabrechnung, max. 6 Wochen |
Welche Daten gehören in die Sofortmeldung?
Die Pflichtangaben sind übersichtlich:
- Vor- und Nachname des Minijobbers
- Versicherungsnummer (Sozialversicherungsnummer)
- Betriebsnummer des Arbeitgebers
- Tag der Beschäftigungsaufnahme
Tipp aus der Praxis: Die Versicherungsnummer ist genau der Punkt, an dem es im Salon oder in der Spedition oft hakt. Fragen Sie diese am besten schon im Vorstellungsgespräch ab und legen Sie sie zur Personalakte. Wenn der neue Mitarbeiter sie gar nicht hat (z. B. bei Erstbeschäftigung in Deutschland), gibt es ein eigenes Verfahren über die Krankenkasse.
Praxisbeispiel: So sieht das Timing aus
Ein Beispiel aus dem echten Leben: Ein Minijobber beginnt am 1. April 2026 um 7:00 Uhr seine Tätigkeit auf einer Baustelle. Die Sofortmeldung muss spätestens am 1. April 2026 um 7:00 Uhr bei der DSRV vorliegen. Nicht erst nach der Frühstückspause, nicht am Mittag und schon gar nicht erst am Tag drauf.
Wer regelmäßig Aushilfen einstellt, sollte die Meldung also fest in den Onboarding-Prozess einbauen – am besten parallel zur Vertragsunterschrift.
Wie wird die Sofortmeldung technisch übermittelt?
Wie alle Sozialversicherungsmeldungen läuft auch die Sofortmeldung rein elektronisch. Es gibt zwei Wege:
- Über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm (z. B. DATEV, Lexware, Sage, Addison)
- Über das kostenlose SV-Meldeportal der gesetzlichen Sozialversicherung
Wer die Lohnabrechnung über den Steuerberater laufen lässt, ist meist auf der sicheren Seite – allerdings nur, wenn der Steuerberater rechtzeitig informiert wird. Eine Sofortmeldung am Montagmorgen für den Mitarbeiter, der seit Montag 6 Uhr auf der Baustelle steht, kommt zu spät.
Wichtig auch: Wenn die Beschäftigung doch nicht zustande kommt (Mitarbeiter erscheint nicht, Vertrag wird kurzfristig aufgelöst), muss die Sofortmeldung storniert werden. Sonst hängt sie als „Geistermeldung“ in der zentralen Datenbank.
Was passiert bei Verstößen?
Die Daten der Sofortmeldungen liegen zentral bei der Deutschen Rentenversicherung. Bei Kontrollen durch den Zoll oder die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) wird der Datenbestand online abgefragt. Findet sich für eine angetroffene Person keine Meldung, ist das eine Ordnungswidrigkeit.
Die Bußgelder gehen bis zu 25.000 Euro pro Verstoß. Bei einer Razzia in einem Friseursalon mit vier nicht gemeldeten Aushilfen kann das die Existenz kosten. Dazu kommen oft Nachforderungen der Sozialversicherungsbeiträge und steuerliche Konsequenzen.
Ehrlich gesagt: Der Aufwand für die Sofortmeldung selbst liegt bei wenigen Minuten pro neuem Mitarbeiter. Das Risiko, sie zu vergessen, steht in keinem Verhältnis zum Aufwand, sie korrekt zu machen.
Checkliste: Onboarding in sofortmeldepflichtigen Branchen
- ☐ Branchenzugehörigkeit prüfen (Friseur, Kosmetik, Lieferdienst – jetzt neu prüfen!)
- ☐ Sozialversicherungsnummer des Mitarbeiters vor dem ersten Arbeitstag einholen
- ☐ Betriebsnummer im Lohnprogramm hinterlegen
- ☐ Sofortmeldung mit Abgabegrund 20 vor Arbeitsbeginn an DSRV senden
- ☐ Anmeldung mit Abgabegrund 10 an die Minijob-Zentrale (Frist: erste Entgeltabrechnung, max. 6 Wochen)
- ☐ Bei Nichtantritt: Sofortmeldung stornieren
- ☐ Verantwortlichkeiten im Betrieb klar regeln (wer meldet, wer prüft?)
Häufige Fragen zur Sofortmeldung 2026
Gilt die Sofortmeldepflicht auch für 520-Euro-Minijobs?
Ja. Die Sofortmeldepflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um eine geringfügige, kurzfristige oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Entscheidend ist allein die Branche.
Müssen Zeitarbeitsunternehmen Sofortmeldungen abgeben?
Nein. Für die Arbeitnehmerüberlassung gilt die Sofortmeldepflicht nicht – auch wenn die Leiharbeitnehmer in eine sofortmeldepflichtige Branche entliehen werden.
Was passiert beim Wechsel zwischen zwei Betrieben mit verschiedenen Betriebsnummern?
In dem Fall sind drei Meldungen fällig: Abmeldung beim alten Arbeitgeber (Abgabegrund 30), Anmeldung beim neuen (Abgabegrund 10) und zusätzlich die Sofortmeldung (Abgabegrund 20) zum neuen Beschäftigungsbeginn.
Wer ist Lieferdienst im Sinne der neuen Regelung?
Gemeint sind plattformbasierte Lieferdienste, also Unternehmen wie Lieferando, Wolt, Flink, Gorillas oder vergleichbare App-gesteuerte Dienste. Klassische Pizzerien mit eigenem Fahrer fallen unter das Gaststättengewerbe und sind ohnehin schon sofortmeldepflichtig.
Reicht es, die Sofortmeldung am Vortag zu schicken?
Ja, das ist sogar empfehlenswert. Die Frist lautet „vor Beschäftigungsbeginn“ – früher geht immer, später nicht. Wer am Vorabend meldet, nimmt sich morgens den Stress.
Fazit
Die Erweiterung der Sofortmeldepflicht um Friseure, Kosmetikbetriebe und plattformbasierte Lieferdienste ist eine der praktisch relevanten Änderungen für viele Kleinbetriebe in 2026. Wer in diesen Branchen einen Minijobber einstellt, gibt jetzt zwei Meldungen ab statt einer – Sofortmeldung an die DSRV (Abgabegrund 20) und Anmeldung an die Minijob-Zentrale (Abgabegrund 10).
Der zusätzliche Aufwand ist überschaubar. Was richtig teuer wird, ist das Vergessen. 25.000 Euro pro Fall sind kein Schreibfehler.
Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle steuer- oder rechtsberatende Beratung. Stand der Informationen: April 2026.